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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 20. Dezember 1996, Zl. 119885-33/96, betreffend Feststellung einer Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1943 geborene Beschwerdeführer wurde mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 22. Juli 1996 gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 31. Juli 1996 in den Ruhestand versetzt.
Diese Erledigung trägt folgenden Kopf:
"Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
Generaldirektion - Personalamt"
Die Fertigungsklausel lautet:
"Für den Bundesminister
Der Generaldirektor
(Nennung eines Organwalters)"
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1996 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, daß er mit Ablauf des 31. Juli 1996 in den Ruhestand versetzt worden sei und sich daher im Ruhestand befinde. Die belangte Behörde ging dabei in der Begründung ihres Bescheides davon aus, daß der Beschwerdeführer mit "Bescheid" vom 22. Juli 1996 mit Ablauf des 31. Juli 1996 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid vom 20. Dezember 1996 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich unter anderem in seinem Recht darauf, daß nicht trotz Fortdauer seines Aktivdienststandes gesetzwidrig festgestellt werde, er befände sich im Ruhestand, somit auch in allen seinen Rechten als Aktivbeamter nach dem BDG 1979, dem GG 1956 und allen sonstigen die Rechte der Aktivbeamten regelnden rechtlichen Bestimmungen verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten Monatsletzten wirksam.
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes unter anderem vor, die Ruhestandsversetzung sei ein rechtsgestaltender Akt, der für die Rechtsstellung des Beamten von entscheidender Bedeutung sei. Sie könne nur mit Bescheid und nicht rückwirkend verfügt werden, was durch § 14 Abs. 5 BDG 1979 bestätigt werde. Die Erledigung der belangten Behörde vom 22. Juli 1996, mit der er in den Ruhestand versetzt worden sei, sei wegen der widersprüchlichen Behördenbezeichnung im Kopf und in der Fertigungsklausel kein Bescheid (Hinweis auf den hg. Beschluß vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0287). Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor im Aktivstand.
Die belangte Behörde hielt dem in ihrer Gegenschrift entgegen, aus dem Verfahrensablauf sei die verfügte Maßnahme für den Beschwerdeführer klar erkennbar gewesen und vorerst auch nicht in Zweifel gezogen worden. Dies ungeachtet des Umstandes, "daß die Ruhestandsversetzung mit einem Bescheid verfügt worden ist, der im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der nötigen Eindeutigkeit erkennen läßt, welcher Behörde er zuzurechnen ist".
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Wenn die Frage, ob ein Beamter in den Ruhestand versetzt wurde oder nicht, strittig ist, so hat die Behörde darüber auf Verlangen feststellend zu entscheiden, weil diesfalls ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides gegeben ist; es kommt dem Feststellungsbescheid in einem solchen konkreten Fall nämlich die Eignung zu, ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.
Die Versetzung in den Ruhestand hat, wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat, mit Bescheid zu erfolgen (siehe dazu § 14 Abs. 5 BDG 1979; in diesem Sinne bereits hg. Beschluß vom 26. Februar 1997, Zlen. 97/12/0003, 0004). Tatsächliche Vorgänge im Ruhestandsversetzungsverfahren, wie sie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift anführt, können dieses Erfordernis nicht ersetzen und keine rechtswirksame Ruhestandsversetzung herbeiführen.
Die Erledigung vom 22. Juli 1996, mit der der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 1996 in den Ruhestand versetzt wurde, ist ungeachtet ihrer Bezeichnung KEIN Bescheid, weil wegen des Widerspruches zwischen der im Kopf und in der Fertigungsklausel angeführten Behörden nicht erkennbar ist, von welcher Behörde diese Erledigung stammt.
Daraus folgt, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme, der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 31. Juli 1996 rechtskräftig in den Ruhestand versetzt worden und befinde sich daher in Ruhestand, unzutreffend ist. Der Beschwerdeführer ist vielmehr nach wie vor Beamter des Dienststandes. Der angefochtene Bescheid konnte sich auch nicht gleichsam selbst die fehlende Grundlage, nämlich die Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 31. August 1996, schaffen.
Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120034.X00Im RIS seit
25.01.2001