TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 G303 2232499-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Spruch




G303 2232499-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Mexiko, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian LEITINGER, 8160 Weiz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 19.05.2020, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2020, zu Recht:

A)       

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II.      Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

III.    Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2232499.1.00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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