TE Bvwg Beschluss 2020/12/2 W164 2228069-1

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W164 2228069-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 18.12.2018, Zl. XXXX AMS 964-Wien Laxenburgerstraße betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach einer nichtöffentlichen Beratung vom 01.12.2020 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.12.2018 – 27.01.2018 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe bei einem ihm zugewiesenen Jobday für verschiedene renomierte Gastronomie- und Hotelbetriebe in Tirol nicht teilgenommen und so einen möglichen Arbeitsantritt am 03.12.2018 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde dem BF ohne Zustellnachweis an die zum Datum der Abfertigung im Zentralmelderegister der Republik Österreich ausgewiesene Adresse XXXX , zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine mit 03.01.2019 datierte Beschwerde und brachte sinngemäß vor, er sei bei diesem Termin gewesen und habe dort wahrheitsgemäß angegeben, dass gegen ihn Exekution geführt werde. Dies habe dazu gführt, dass er nicht genommen wurde. Der BF schloss dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid an. Die Beschwerde wurde am 28.01.2019 beim AMS persönlich abgegeben.

Mit Schreiben vom 22.02.2019 hielt das AMS dem BF nach Erläuterung der angewendeten Gesetzesbestimmungen vor, dass von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides per 22.12.2018 ausgegangen werde. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, anzugeben, mit welchem Datum ihm der angefochtene Bescheid tatsächlich zugegangen sei. Dem BF wurde ferner eine Telefonnummer genannt und die Möglichkeit einer diesbezüglichen persönlichen Vorsprache unter Nennung einer Kontaktperson angeboten. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich an die zum Datum der Abfertigung im Zentralmelderegister der Republik Österreich ausgewiesene Adresse, XXXX , zugestellt.

Der BF brachte in Beantwortung dieses Verspätungsvorhalts mit Schreiben vom 04.03.2019 vor, er habe kein Schreiben mit der Post bekommen. Er sei zur Zeit der Zustellung in XXXX gewesen.

Das AMS verfasste mit 22.03.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, die dem BF jedoch nicht wirksam zugestellt wurde. Da der BF die einzige Verfahrenspartei dieses Verfahrens war, gilt der Bescheid als nicht erlassen (vgl. VwGH 96/19/2385 vom 14.02.1997).

Mit 28.01.2020 wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit 22.09.2020 ein Schreiben an den BF an die zu diesem Datum im Zentralmelderegister der Republik Österreich ausgewiesene Adresse XXXX , mit dem dem BF vorgehalten wurde, dass der angefochtene Bescheid unter Heranziehung des § 26 Abs 2 Zustellgesetz als am 22.12.2018 zugestellt zu betrachten sei und die am 28.01.2019 eingebrachte Beschwerde daher nicht als innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht angesehen werden könne. Der BF erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Der BF machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A)

Der angefochtene Bescheid war an den BF gerichtet und wurde ihm ohne Zustellnachweis an die zum damaligen Datum im Zentralmelderegister der Republik Österreich ausgewiesene Adresse zugestellt. Da der BF diesen Bescheid seiner am 28.01.2019 eingebrachten Beschwerde als Beilage angeschlossen hat, ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF diesen Bescheid auch tatsächlich erhalten hat. Seine mit Schreiben vom 4.3.2019 geäußerte Behauptung, er hätte er hätte „kein Schreiben mit der Post (Bescheid) bekommen“ kann daher nicht belegen, dass der BF den angefochtenen Bescheid nicht erhalten hätte. Auch sein mit der genannten Behauptung verbundenes Vorbringen, er wäre ‚zum Zeitpunkt der Zustellung in XXXX gewesen‘ reicht nicht aus, um die festgestellte Zustellung in Zweifel zu ziehen, denn es wäre am BF gelegen, konkrete Datums- und Ortsangaben zu der von ihm nur angedeuteten Ortabwesenheit zu machen und diese zu belegen. Das AMS hatte dem BF mit seinem Verspätungsvorhalt vom 22.02.2019 diesbezüglich umfassend Hilfestellungen angeboten. Der BF hat auch keine konkreten und substantiierten Vorbringen bezüglich eines Zeitpunktes gemacht, zu dem ihm der angefochtene Bescheid tatsächlich zugegangen sei. Auf erneuten – nachweislich an die zum Datum der Abfertigung im Zentralmelderegister der Republik Österreich ausgewiesene Adresse zugestellten - Verspätungsvorhalt durch das Bundeverwaltungsgericht hat der BF nicht reagiert.

Gemäß § 26 Abs 1 ZustG wird das Dokument im Fall der Zustellung ohne Zustellnachweis zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall - mangels konkreter und substantiierter Einwände des BF - davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 22.12.2018 wirksam zugestellt wurde.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheid hat den BF zutreffend auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen.

Die vom BF am 28.1.2019 beim AMS durch persönliche Übergabe eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2228069.1.00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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