TE Bvwg Beschluss 2020/12/3 W238 2231854-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

AlVG §44
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art65
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W238 2231854-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 21.04.2020, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2020, WF XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 17.03.2020 mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2020 beschlossen:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 21.04.2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in Österreich liege. Als echter Grenzgänger erhalte er die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohne.

3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2020 wurde gemäß § 14 iVm § 56 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2020 mit näherer Begründung abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

6. Am 03.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an dem der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die slowakische Sprache beigezogen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich ausdrücklichen Vorbringen des vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.2. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung im Wege seines Rechtsanwalts in der Verhandlung eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.3. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.05.2020, die dem bekämpften Ausgangsbescheid vom 21.04.2020 endgültig derogiert (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2231854.1.00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten