TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 L525 2236936-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L525 2236936-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Mag. Ludwig KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , vertreten durch IPB Rechtsanwälte, Eberhard-Fugger-Straße 5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 16.9.2020, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2020, GZ: XXXX , nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 16.9.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer vom 1.9.2020 bis zum 12.10.2020 keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustünden, da er ein Arbeitsangebot einer näher bezeichneten Firma durch sein Verhalten vereitelt habe. Nach fristgerechter erhobener Beschwerde wies die belangte Behörde diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2020 als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 8.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2020 zog der vertretene Beschwerdeführer den Vorlageantrag vom 8.11.2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Der durch den Rechtsanwalt eingebrachte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 27.11.2020 erklärt unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer an einer Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr hat. Durch die Zurückziehung des Vorlageantrages erwächst die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft. Soweit im Übrigen neben dem Vorlageantrag auch "das eingebrachte Rechtsmittel" zurückgezogen wird, geht das erkennende Gericht davon aus, dass aus "anwaltlicher Vorsicht" zusätzlich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass eine weitere Rechtsverfolgung nicht erwünscht ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Vorlageantrag, welcher ja ausdrücklich bezeichnet wurde, zurückgezogen werden soll und nicht die Beschwerde. Dies macht rechtlich auch keinen Unterschied, zumal die Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2020 den angefochtenen Bescheid vom 18.9.2020 vollinhaltlich bestätigte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2236936.1.00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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