TE Bvwg Beschluss 2020/12/16 W187 2236898-3

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Entscheidungsdatum

16.12.2020

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W187 2236898-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr der XXXX vertreten durch Dr. Peter GATTERNIG und Mag. Karl GATTERNIG, LL.M., Rechtsanwälte, Renngasse 9, 1010 Wien, betreffend Los 6 des Vergabeverfahrens „Lieferung von Traktoren und Kommunalfahrzeugen inkl. An- und Aufbaugeräte; BBG-interne GZ 2801.03404“ der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH, aller weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundeliste, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 13. November 2020 beschlossen:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der XXXX , das Bundesverwaltungsgericht möge „den Antragsgegnern den Ersatz der Pauschalgebühren einschließlich des auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entfallenden Anteil derselben in Höhe von € 19.440,00 zu Handen der Rechtsvertreter des Antragstellers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auftragen“, gemäß § 341 BVergG 2018 ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 13. November 2020 beantragte die XXXX vertreten durch Dr. Peter GATTERNIG und Mag. Karl GATTERNIG, LL.M., Rechtsanwälte, Renngasse 9, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, das Anberaumen einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme von der Akteneinsicht in das eigene Angebot und der Kalkulationsunterlagen, die Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung (gemeint der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll), die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen Los 6 des Vergabeverfahrens „Lieferung von Traktoren und Kommunalfahrzeugen inkl. An- und Aufbaugeräte; BBG-interne GZ 2801.03404“ der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH und aller weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundeliste, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien.

2. Mit der einstweiligen Verfügung vom 20. November 2020, W187 2236898-1/2E, untersagte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.

3. Am 16. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2236898-2/29E den Nachprüfungsantrag ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH und aller weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundeliste schreiben unter der Bezeichnung „Lieferung von Traktoren und Kommunalfahrzeugen inkl. An- und Aufbaugeräte; BBG-interne GZ 2801.03404“ eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Traktoren und Kommunalfahrzeugen mit dem CPV-Code 16700000-2 – Traktoren im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip in zehn Losen aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt € 76.000.000, jener des verfahrensgegenständlichen Loses 6 € 17.500.000, jeweils ohne USt. Vergebende Stelle ist die Bundesbeschaffung GmbH, eine zentrale Beschaffungsstelle. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich per Kerndaten am 8. Mai 2020, erstmals am 11. Mai 2020 verfügbar, und unionsweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 11. Mai 2020 zur Zahl 2020/S 091-216541, abgesandt am 8. Mai 2020. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.2 Am 3. November 2020 teilte die Auftraggeberin allen Bietern über die Vergabeplattform die Auswahlentscheidung vom 29. Oktober 2020 mit. Der Antragstellerin teilte die Auftraggeberin gleichzeitig die Ausscheidensentscheidung für ihr Angebot für Los 6 mit. (Zuschlagsentscheidung im elektronischen Verfahrensakt).

1.3 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 19.440. (Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf. Die zitierten Verfahrensakten sind den Verfahrensparteien bekannt, weil sie Parteien dieser Verfahren waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2019/44, lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2020/119, lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) …

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:

„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

Gebührenersatz

§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1.         dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2.         dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.“

3.2 Zu Spruchpunkt A) – Ersatz der Pauschalgebühr

3.2.1 Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für einen Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend ein Vergabeverfahren über einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich zur Gänze bezahlt.

3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und wies den Nachprüfungsantrag ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG nicht statt. Die Entscheidung erging innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG.

3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W187.2236898.3.00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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