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L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, MindestsicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Aufhebung der Höhe der monatlichen Geldleistungen für in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Personen nach der Oö MindestsicherungsV wegen Unterschreitung der gesetzlichen Mindesthöhe im Jahr 2019Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Betrages "649,10 Euro" in §1 Abs1 Z3 lita Oö Mindestsicherungsverordnung - Oö BMSV idF LGBl 89/2016; keine Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "pro Person" in §1 Abs1 Z3 lita Oö BMSV.
Gemäß §13 Abs3 Z2 Oö BMSG waren für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen pro Person mindestens 75% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes in der Verordnung festzusetzen. Der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz betrug für das Jahr 2019 € 885,47 (vgl §293 Abs1 lita sublitbb ASVG). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hätte die Landesregierung für das Jahr 2019 in der Verordnung Geldleistungen für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, von mindestens 75% von € 885,47, somit zumindest € 664,11 bestimmen müssen. Da in §1 Abs1 Z3 lita Oö BMSV lediglich ein Betrag idHv € 649,10 festgesetzt war, hat diese Bestimmung insofern dem Gesetz widersprochen. Der Betrag "€ 649,10" in §1 Abs1 Z3 lita Oö BMSV, LGBl 75/2011 idF LGBl 89/2016, stand somit im Jahr 2019 in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Durch die Aufhebung dieses Betrages wird den geäußerten Bedenken Rechnung getragen:
Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, genügt es, lediglich den Betrag "€ 649,10" in §1 Abs1 Z3 lita Oö BMSV, LGBl 75/2011 idF LGBl 89/2016, aufzuheben. Die Wortfolge "pro Person" steht hingegen nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Bestimmung und verdeutlicht, dass - auch nach der Aufhebung des Betrages idHv € 649,10 - jeder volljährigen Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt, ein dem Gesetz entsprechender Betrag zu gewähren war. Diese Wortfolge ist daher nicht als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Oö BMSV ist mit LGBl 107/2019 auf Grund des Inkrafttretens des Oö Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes am 01.01.2020 außer Kraft getreten. Sie steht jedoch mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Geltungsbereich weiterhin in Geltung.
(Anlassfall E2959/2019, E v 21.09.2020, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindestsicherung, Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang, Sozialhilfe, ArmenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V341.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021