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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen irakischen Staatsangehörigen auf Grund mangelhafter Prüfung der Asylrelevanz der TaufeRechtssatz
Die Vornahme einer Taufe und die Kirchenmitgliedschaft als solche sind als innerkirchliche Vorgänge von staatlichen Behörden nicht in Frage zu stellen, sondern vielmehr ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen. Dies gilt selbst für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Religionswechsel (Konversion) nicht auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruhte, sondern lediglich deshalb durchgeführt wurde, um einen positiven Ausgang in einem laufenden Asylverfahren zu erwirken.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) obliegt nur die Prüfung, ob sich die Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat begründenden Weise manifestieren und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 AsylG 2005 im jeweiligen Fall vorliegen. Bei dieser Prüfung erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren nach Auffassung des VfGH im konkreten Fall, dass sich das BVwG unter Berücksichtigung aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschafft, ob auf Grund der nunmehrigen Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten iSd §3 AsylG 2005 vorliegen.
Die Entscheidung des BVwG baut maßgeblich auf der Prämisse auf, dass die Taufe des Beschwerdeführers mit Unterstützung der Evangelischen Kirche in erster Linie aus asyltaktischen Gründen vorgenommen worden sei. So habe die Taufvorbereitung die von der Evangelischen Kirche vorgegebene Länge deutlich unterschritten. Auch sei in der vorgelegten Bestätigung etwas "bestätigt" worden, das den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers grob widerspreche. Mit seiner Argumentation unterstellt das BVwG, dass die Voraussetzungen für eine Taufe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen sind bzw die Taufe von der Evangelischen Kirche in erster Linie aus rechtsmissbräuchlichen Motiven vorgenommen worden ist. Damit nimmt das BVwG eine Beurteilung vor, die ihm angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Religionsfreiheit, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2618.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021