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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146, §149 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten ProzesshandlungSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wies mit Erkenntnis vom 22. Juni 2020 die Beschwerde der Wiedereinsetzungswerberin gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ab. Mit Schriftsatz vom 25. August 2020, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, beantragte die Wiedereinsetzungswerberin, vertreten durch den im Kopf genannten Rechtsvertreter, die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG. Diesen Antrag leitete die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg weiter, das den Antrag wiederum an den Verfassungsgerichtshof weiterleitete.
2. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO anzuwenden. §149 Abs1 ZPO sieht vor, dass zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist.
Die Einschreiterin hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit ihrem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen. Der Antrag ist daher, ohne dass der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der sonstigen Prozessvoraussetzungen zu prüfen hatte, zurückzuweisen (vgl VfSlg 13.265/1992, 17.667/2005).
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3062.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021