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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146, §149 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten ProzesshandlungRechtssatz
Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO anzuwenden. §149 Abs1 ZPO sieht vor, dass zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Die Einschreiterin hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit ihrem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3062.2020Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021