RS Vfgh 2021/1/28 E3854/2020

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Rechtssatz

Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten "Kopien v Diakonie (72 Kop)" geht der VfGH davon aus, dass der behauptete Aufwand durch die Inanspruchnahme des kanzleieigenen Kopiergerätes angefallen ist. Diesfalls kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von €0,20 (anstelle der beantragten €0,50) pro Kopie in Betracht. Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 72 Kopien ein Betrag iHv insgesamt €14,40 zuzusprechen.

Die im Übrigen unter dem Titel "Konferenz mit Kli (kurz) + Kopien" sowie "20% USt aus Barauslagen" geltend gemachten Kosten hat der Einschreiter weder belegt noch hinreichend aufgegliedert, weshalb der Antrag in diesem Umfang mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • E3854/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.01.2021 E3854/2020

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3854.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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