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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensRechtssatz
Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten "Kopien v Diakonie (72 Kop)" geht der VfGH davon aus, dass der behauptete Aufwand durch die Inanspruchnahme des kanzleieigenen Kopiergerätes angefallen ist. Diesfalls kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von €0,20 (anstelle der beantragten €0,50) pro Kopie in Betracht. Es ist daher hinsichtlich der im Antrag geltend gemachten 72 Kopien ein Betrag iHv insgesamt €14,40 zuzusprechen.
Die im Übrigen unter dem Titel "Konferenz mit Kli (kurz) + Kopien" sowie "20% USt aus Barauslagen" geltend gemachten Kosten hat der Einschreiter weder belegt noch hinreichend aufgegliedert, weshalb der Antrag in diesem Umfang mangels Glaubhaftmachung des Auflaufens der behaupteten Barauslagen abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3854.2020Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021