RS Vwgh 2020/11/12 Ra 2020/08/0098

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227
ASVG §29 Abs1
ASVG §409
VwRallg

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 19.2.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist - was im Hinblick auf § 227 ASVG zutrifft - das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum (hier: 3. Oktober 1977 bis 31. Mai 1978) in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren (hier: § 29 Abs. 1 iVm § 409 ASVG) regeln (vgl. VwGH 19.2.1991, 90/08/0177; 24.1.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080098.L01

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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