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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des G in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1996, Zl. 118.079/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG abgewiesen. § 4 Abs. 1 AufG gestatte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 5 AufG vorliege. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Fremden für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im wesentlichen damit begründet, daß er beabsichtige, im Bundesgebiet der unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Repräsentanten nachzugehen. Die erstinstanzliche Behörde habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ersucht mitzuteilen, ob nach Prüfung der Arbeitsmarktlage für die vom Beschwerdeführer angestrebte Art der Beschäftigung Aussicht bestehe, eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erlangen. Nach Prüfung des Sachverhaltes habe die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt, daß der Arbeitsmarkt bezüglich der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit nicht aufnahmefähig sei. Die öffentlichen Interessen des Beschwerdeführers überwögen seine privaten Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK, zumal der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf die ausländerbeschäftigungsrechtliche Unzulässigkeit seiner Erwerbstätigkeit nicht gesichert sei. Es bestehe daher Besorgnis, er könnte dem Sozialhilfeträger zur Last fallen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 1 Abs. 1 AuslBG lautet:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet."
Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Bewilligungsantrag hinsichtlich in Österreich verfügbarer eigener Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf sein Einkommen als Repräsentant einer ausländischen Bank für Westeuropa in Österreich in der Höhe von netto S 12.347,80 monatlich berufen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß das Einkommen aus einer ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässigen Tätigkeit IM INLAND nicht geeignet ist, den Unterhalt eines Fremden im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG zu sichern.
Der Beschwerdeführer verweist jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zutreffend auf sein Berufungsvorbringen (vgl. Seite 30 des Verwaltungsaktes), wonach er als Auslandsrepräsentant nicht unter die Bestimmungen des AuslBG falle, weil er seine Tätigkeit nicht im österreichischen Bundesgebiet, sondern im Ausland entfalte, also im Bundesgebiet nicht arbeite, sondern lediglich wohne. Seine Tätigkeit sei die eines Drittstaatsrepräsentanten, der die Leistung der Repräsentation nicht in Österreich, sondern im Ausland erbringe.
Die belangte Behörde unterließ es, auf dieses Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auch nur mit einem Wort einzugehen. Es fällt ihr daher ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebührenaufwand sind lediglich S 240,-- für die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung und S 30,-- für die Vorlage des angefochtenen Bescheides entstanden.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190827.X00Im RIS seit
02.05.2001