RS Vwgh 2020/12/3 Ra 2019/08/0136

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die einzelfallbezogene Auslegung von Erklärungen einer Partei - insbesondere auch eines Arbeitslosen - ist im Allgemeinen nicht revisibel. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn sich die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht als unvertretbar erweist (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080136.L02

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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