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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die einzelfallbezogene Auslegung von Erklärungen einer Partei - insbesondere auch eines Arbeitslosen - ist im Allgemeinen nicht revisibel. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn sich die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht als unvertretbar erweist (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080136.L02Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021