RS Vwgh 2020/12/9 Ro 2019/08/0012

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

Allg PensionsG 2005 §4 Abs2
Allg PensionsG 2005 §4 Abs6 Z5
AlVG 1977 §22 Abs1
ASVG §8 Abs1 Z2

Rechtssatz

Hinsichtlich des Beginns und Laufs des in § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG festgelegten Zeitraums von einem Jahr, in dem die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG nicht entgegenstehen soll, lässt der Wortlaut der Bestimmung zwei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu. Die Bestimmung könnte so interpretiert werden, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur in einer (starren) Zeitspanne eines Jahres ab erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG zustünden (so offensichtlich auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [17. Lfg.] § 22 Rz 485). Andererseits kann § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG so verstanden werden, dass mit der Wendung "für den Zeitraum von einem Jahr" die Dauer des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angesprochen wird. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass nur eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit dem Eintritt der Voraussetzungen der Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG entgegensteht. Dagegen hindert das Bestehen einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG - etwa durch den Bezug von Krankengeld - den Anspruch auf eine Korridorpension nicht. Gleiches gilt für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen hinsichtlich des Vorliegens von Ersatzzeiten (vgl. Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Komm [165. Lfg.], § 4 APG Rn. 52; ErlRV 653 BlgNR 22. GP 8). Auch der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt steht nach § 4 Abs. 6 Z 5 APG dem Anspruch auf die Korridorpension nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080012.J10

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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