TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/30 96/02/0425

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §51 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0422 E 30. Mai 1997 96/02/0423 E 30. Mai 1997 96/02/0424 E 30. Mai 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Oktober 1995, Zl. UVS-8/217/2-1995, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1995 gab die belangte Behörde unter Berufung auf § 51 Abs. 1, § 52 und § 48 Abs. 4 Z. 2 Fremdengesetz (FrG) "der Berufung keine Folge", wies die (Schubhaft-)Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und stellte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft seit 5. Oktober 1995 fest. Ferner stellte die belangte Behörde fest, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1993 gemeinsam mit weiteren Personen seine Heimat - nach Behauptung des Beschwerdeführers sei dies Liberia - verlassen, weil er sich vor dem Bürgerkrieg in Sicherheit bringen habe wollen. Er sei mit den weiteren Personen durch verschiedene Länder gereist, bis er schließlich nach Italien gelangt sei, wo ihm und den weiteren Personen ein Mann geholfen habe, nach Österreich zu kommen. Am 16. August 1995 seien diese Personen mit dem Beschwerdeführer offensichtlich nach einem illegalen Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich im Gemeindegebiet von Schattendorf von Grenzüberwachungsorganen aufgegriffen und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Reisepaß und Sichtvermerk sowie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Es würden auch keine festen Inlandsbeziehungen bestehen.

Am 18. August 1995 (nach den im Wege des Verfassungsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten richtig: am 16. August 1995) habe die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 17 FrG) verhängt. Mit Bescheid dieser Behörde vom 18. August 1995 (nach der Aktenlage richtig: vom 17. August 1995) sei der Beschwerdeführer gemäß "§ 17 Abs. 2 Z. 2 und 4 FrG" (nach der Aktenlage richtig: § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG) ausgewiesen worden. In der Folge sei versucht worden, bei der liberianischen Botschaft in Bonn ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Am 15. September 1995 habe eine telefonische Befragung des Beschwerdeführers durch die liberianische Botschaft stattgefunden. Aufgrund dieses Telefonates sei die Botschaft zur Ansicht gekommen, daß der Beschwerdeführer kein liberianischer Staatsangehöriger sei. Es sei daher auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt worden.

Der Beschwerdeführer habe schließlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland eine Schubhaftbeschwerde eingebracht. Dieser Schubhaftbeschwerde sei mit Bescheid vom 3. Oktober 1995 insoweit Folge gegeben worden, als die Anhaltung in Schubhaft vom 15. September, 13.00 Uhr, bis zur Freilassung am 18. September 1995 gegen 11.30 Uhr für rechtswidrig erklärt worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland habe seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß eine Abschiebung des Fremden in sein Heimatland nicht möglich sei und bis zur tatsächlichen Freilassung eine Verzögerung stattgefunden habe, die unverhältnismäßig gewesen sei.

Aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu ersehen, daß der Beschwerdeführer sowie drei weitere Personen am 5. Oktober 1995 in Salzburg von Organwaltern der Bundespolizeidirektion Salzburg wegen Verdachts einer Übertretung nach dem FrG festgenommen wurden.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1995 wurde über den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Salzburg gemäß § 41 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Gegen diese Schubhaft wandte sich der Beschwerdeführer mit der an die belangte Behörde gerichteten Schubhaftbeschwerde.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 11. Juni 1996, B 3614/95 u. a., ablehnte und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer u.a. im Zuge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Beschwerdeergänzung die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) und die Verletzung des Art. 5 Abs. 2 MRK in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit geltend macht, ist er auf die fehlende diesbezügliche Prüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 Z. 1 B-VG zu verweisen.

Unter Hinweis auf die Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 3. Oktober 1995 vermeint der Beschwerdeführer, daß der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Festnahme, des neuerlichen Schubhaftbescheides und der fortgesetzten Anhaltung (des Beschwerdeführers in Schubhaft) durch die belangte Behörde das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstehe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer nicht aufgrund des durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der ersten Schubhaft rechtsunwirksam gewordenen ersten Schubhaftbescheides, sondern aufgrund eines neuerlichen Schubhaftbescheides in Haft genommen wurde. Der Einwand der entschiedenen Sache ist schon deshalb verfehlt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers diente die neuerlich verhängte Schubhaft nicht nur "bloß zur Sicherung der Abschiebung", sondern es wurde diese auch zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung verhängt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkennntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 95/02/0146, ausführte, genügt es für die Erlassung eines Schubhaftbescheides, daß für die Behörde Grund zur Annahme besteht, daß ein künftiges Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung zu sichern sein werde, weil die Gefahr bestehe, daß sich der betreffende Fremde diesem Verfahren entziehen werde. Sachverhaltsbezogen bestand für die Behörde hinreichend Grund zu einer derartigen Annahme, weil sich der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinwies - weigerte, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, ohne Reisepaß oder Sichtvermerk angetroffen wurde und über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügte. Die Behörde hatte daher Grund zur Annahme, daß die Schubhaft insbesondere zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendig sein werde.

Unter dem Aspekt der Dauer der Schubhaft (§ 48 FrG) bringt der Beschwerdeführer vor, die Fremdenbehörde sei verhalten gewesen, mangels Vorliegens eines Reisedokumentes das für die Durchführung seiner Abschiebung notwendige Ersatzdokument zu beschaffen. Die Möglichkeit der Erfüllung dieser Voraussetzung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland mit Bescheid vom 3. Oktober 1995 "abschließend und endgültig" verneint worden. Die von der belangten Behörde angestellten Spekulationen darüber, daß der Beschwerdeführer eine andere als die liberianische Staatsbürgerschaft haben könnte, seien mangels konkreter Hinweise nicht geeignet, an der Beurteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, daß eine Abschiebung unmöglich sei (weil ein anderes Zielland als Liberia nicht Betracht komme), nichts zu ändern.

Dem ist entgegenzuhalten, daß eine "endgültige und abschließende" Verneinung einer Abschiebungsmöglichkeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland schon deshalb nicht erfolgen konnte, weil dieser nur gehalten war, hinsichtlich der seinerzeit bei ihm anhängigen Schubhaftbeschwerde über die Frage der Rechtmäßigkeit der seinerzeit verhängten Schubhaft zu befinden.

Aufgrund der die liberianische Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers verneinenden Stellungnahme der liberianischen Botschaft (insbesondere aufgrund eines geführten Telefoninterviews) waren Zweifel an der diesbezüglichen Behauptung des Beschwerdeführers, der im übrigen an einer Feststellung seiner Identität nicht entsprechend mitwirkte, sehr wohl angebracht. Weshalb ein anderes Zielland als Liberia angesichts der nicht geklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage kommen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig. Für die belangte Behörde stand daher auch nicht von vornherein die Unmöglichkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers allenfalls in ein anderes Land fest.

Im übrigen entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227), daß die Überprüfung, ob eine Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat. Im Sinne dieser Judikatur und aufgrund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes war es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für die belangte Behörde auch nicht erforderlich, näher zu prüfen, ob keine direkte Flugverbindung aus dem Bundesgebiet nach Liberia bestehe oder ob die liberianischen Vertretungsbehörden keine Paßersatzdokumente ausstellen würden.

Da der Beschwerdeführer keine gültigen Reisedokumente besaß, aufgrund derer seine Identität und insbesondere seine Staatsangehörigkeit nachgeprüft werden hätte können, und auch nicht bereit war, an einer hinreichenden Klärung des primär nur ihm selbst bekannten Sachverhaltes mitzuwirken, lag auch keine "Scheinbegründung des angefochtenen Bescheides" vor, insoweit die belangte Behörde - gestützt auf die entsprechenden Ermittlungsergebnisse - feststellte, der Beschwerdeführer sei nicht Liberianer und seine Staatsbürgerschaft sei nicht geklärt.

Aufgrund des dargestellten Verhaltens hinderte der Beschwerdeführer die Behörden an einer möglichst raschen Beschaffung eines Heimreisezertifikates und somit auch an einer raschen Abschiebung. Der Beschwerdeführer hat die Dauer seiner Schubhaft aufgrund dieses Verhaltens selbst zu verantworten. Es kann daher im Beschwerdefall bei einer abwägenden, die Gründe des Einzelfalles berücksichtigenden Entscheidung über die Angemessenheit der Dauer der Schubhaft, wie sie § 48 Abs. 1 und 2 FrG erfordert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0322), nicht von einer unzulässigen Dauer ausgegangen werden.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020425.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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