RS Vwgh 2020/12/9 Ro 2019/08/0012

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §22 Abs1
ArbVG §105

Rechtssatz

Nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG in der anzuwendenden Fassung ist weiterhin eine Dienstgeberkündigung (Z 1) - unabhängig davon, ob der Dienstgeber dafür Gründe genannt hat - bzw. nunmehr auch eine ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung (Z 3) nicht anspruchsschädlich. Von einem Arbeitslosen wird dabei nicht verlangt, dass er eine allenfalls bestehende Möglichkeit zur Anfechtung einer Kündigung bzw. einer ungerechtfertigten Entlassung nach §§ 105 ff ArbVG ausschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080012.J07

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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