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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AlVG 1977 §22 Abs1Rechtssatz
Nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz AlVG in der anzuwendenden Fassung ist weiterhin eine Dienstgeberkündigung (Z 1) - unabhängig davon, ob der Dienstgeber dafür Gründe genannt hat - bzw. nunmehr auch eine ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung (Z 3) nicht anspruchsschädlich. Von einem Arbeitslosen wird dabei nicht verlangt, dass er eine allenfalls bestehende Möglichkeit zur Anfechtung einer Kündigung bzw. einer ungerechtfertigten Entlassung nach §§ 105 ff ArbVG ausschöpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019080012.J07Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021