Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0177 E 8. August 2018 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde (das Verwaltungsgericht) kann eine sich stellende Vorfrage (siehe zur Definition VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) - bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Hauptfrage durch die zuständige Behörde oder ein Gericht in einem anderen Verfahren - nach eigener Überzeugung selbst beurteilen. Erst wenn die betreffende Vorfrage in dem anderen Verfahren als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Bindung innerhalb der Grenzen der Rechtskraft in Betracht (vgl. VwGH 20.3.2014, 2012/08/0154; 1.2.2017, Ra 2017/08/0022; je mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080019.L01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021