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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; sowie VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080019.L02Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021