Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern nur ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020; 1.3.2017, Ra 2016/03/0096). Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den offenen Anspruch selbst - und nicht über die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises, die kein zulässiger Entscheidungsgegenstand ist (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109) - in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 13.8.2013, 2011/08/0344).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080059.L03Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021