RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2016/08/0059

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt bei einem behaupteten Verfahrensmangel (unter anderem) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - bereits im Zulässigkeitsvorbringen dargetan wird (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194; 27.12.2019, Ra 2017/22/0171). Vorliegend ist der Zulässigkeitsbegründung eine Relevanzdarstellung im soeben aufgezeigten Sinn nicht zu entnehmen, wird doch in keiner Weise dargelegt, welche weiteren Auskünfte und Unterlagen beizuschaffen gewesen wären und inwiefern sich daraus eine für den Revisionswerber günstigere Entscheidung ergeben hätte. Der relevierte Mangel ist schon deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080059.L05

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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