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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §51g Abs3 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0212 E 25. April 2019 RS 3Stammrechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu der durch BGBl. I Nr. 33/2013 aufgehobenen Bestimmung des § 51g Abs. 3 Z 1 VStG festgehalten, dass ein Zeuge im Ausland zwar in der Regel nicht zum persönlichen Erscheinen verhalten werden kann, der UVS aber - etwa durch schriftliche Anfragen - Bemühungen anzustellen hat, mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und ein Erscheinen oder zumindest eine schriftliche Stellungnahme von ihm zu erreichen (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214). Diese Rechtsprechung ist angesichts des mit jener Bestimmung wortgleichen § 46 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 auch auf das Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG zu übertragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080113.L01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021