RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2017/08/0137

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §19a
ASVG §69 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar ausgesprochen, dass es im Zusammenhang mit der Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß § 69 Abs. 1 ASVG nicht von Bedeutung sei, ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkung der Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden habe. Er hat aber ebenso festgehalten, dass das Gesetz auf die Motive für die Entrichtung der Beiträge zu einer Selbstversicherung (oder einer anderen freiwilligen Versicherung) nicht abstellt, sowie dass - wenn die für die betreffenden Zeiträume entrichteten Beiträge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben - diese nicht im Sinn des § 69 Abs. 1 ASVG zu Ungebühr entrichtet worden sind (vgl. VwGH 2008/08/0255; 97/08/0413). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch klargestellt, dass jeglicher Irrtum - sei es über die Notwendigkeit einer Selbstversicherung (oder einer anderen freiwilligen Versicherung), sei es über die Auswirkungen von Beitragszahlungen auf künftige Leistungen im Rahmen einer solchen Versicherung - in Bezug auf die Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß § 69 Abs. 1 ASVG unerheblich ist, sofern nur die vom Versicherten für die betreffenden Zeiträume entrichteten Beiträge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080137.L04

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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