RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2017/08/0137

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69
ASVG §69 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des § 69 Abs. 1 ASVG eingehend Stellung genommen. Demnach sind unter zu Ungebühr entrichteten Beiträgen, die nach der genannten Bestimmung zurückgefordert werden können, Beiträge zu verstehen, deren Entrichtung von Gesetzes wegen nicht zulässig gewesen wäre bzw. die von jemandem entrichtet wurden, der dazu gesetzlich nicht verpflichtet war (vgl. VwGH 21.11.2001, 97/08/0413; 3.10.2002, 97/08/0625). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass § 69 Abs. 1 ASVG nicht weiter nach den Gründen, aus denen ein Beitrag ungebührlich entrichtet wurde, differenziert. Vielmehr sind alle Ursachen ungebührlicher Beitragsentrichtung nach dem Gesetz gleichwertig und darauf gestützte Rückforderungsansprüche immer nach § 69 ASVG zu behandeln (vgl. VwGH 20.9.2000, 97/08/0535).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080137.L03

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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