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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §69 Abs1Rechtssatz
Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach § 69 Abs. 1 ASVG ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum tatsächlich geschuldet wurden (vgl. VwGH 20.3.2014, Ro 2014/08/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080137.L02Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021