RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2017/08/0137

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69 Abs1

Rechtssatz

Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach § 69 Abs. 1 ASVG ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum tatsächlich geschuldet wurden (vgl. VwGH 20.3.2014, Ro 2014/08/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080137.L02

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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