RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2017/08/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §10
ASVG §123
ASVG §123 Abs1 Z2
ASVG §16
ASVG §19a

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestands ein (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0206). Wesentlich ist vor allem, dass eine Rechtspflicht - und keine Freiwilligkeit - zur Versicherung bei Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen besteht (vgl. VwGH 26.5.2004, 2003/08/0096). Eine "Mitversicherung" nach § 123 ASVG begründet - wie in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde - keine Pflichtversicherung. Sie vermittelt eine (bloße) Anspruchsberechtigung auf Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung eines Versicherten (auch) für bestimmte Angehörige. Die Berechtigung aus der Mitversicherung kommt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa OGH RIS-Justiz RS0113003) - auch nicht den Angehörigen, sondern dem Versicherten selbst zu (vgl. VwGH 6.5.1997, 97/08/0049; 14.9.2005, 2003/08/0055). Die Inanspruchnahme durch den Versicherten ist auch nicht zwingend; ebenso steht es den Angehörigen frei, sich bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - etwa nach § 16 oder (wie hier) nach 19a ASVG - in der Krankenversicherung selbst zu versichern, womit die Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 123 ASVG ex lege erlischt. Ausgehend davon kann aber "keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber [im Rahmen des § 123 ASVG] für Angehörige von Pflichtversicherten eine von der Erwerbstätigkeit losgelöste Pflichtversicherung geschaffen hat" (vgl. näher VfGH 4.12.2001, B 998/01, VfSlg. 16.381/2001). Die Mitversicherung für Angehörige im Sinn des § 123 ASVG ist daher einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht gleichzusetzen. Sie schließt folglich das Eingehen einer Selbstversicherung (hier) nach § 19a ASVG nicht aus. Sie wird - im Gegenteil - selbst gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG durch eine solche ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080137.L01

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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