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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10Rechtssatz
Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestands ein (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0206). Wesentlich ist vor allem, dass eine Rechtspflicht - und keine Freiwilligkeit - zur Versicherung bei Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen besteht (vgl. VwGH 26.5.2004, 2003/08/0096). Eine "Mitversicherung" nach § 123 ASVG begründet - wie in der Rechtsprechung bereits klargestellt wurde - keine Pflichtversicherung. Sie vermittelt eine (bloße) Anspruchsberechtigung auf Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung eines Versicherten (auch) für bestimmte Angehörige. Die Berechtigung aus der Mitversicherung kommt - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa OGH RIS-Justiz RS0113003) - auch nicht den Angehörigen, sondern dem Versicherten selbst zu (vgl. VwGH 6.5.1997, 97/08/0049; 14.9.2005, 2003/08/0055). Die Inanspruchnahme durch den Versicherten ist auch nicht zwingend; ebenso steht es den Angehörigen frei, sich bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - etwa nach § 16 oder (wie hier) nach 19a ASVG - in der Krankenversicherung selbst zu versichern, womit die Angehörigeneigenschaft im Sinn des § 123 ASVG ex lege erlischt. Ausgehend davon kann aber "keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber [im Rahmen des § 123 ASVG] für Angehörige von Pflichtversicherten eine von der Erwerbstätigkeit losgelöste Pflichtversicherung geschaffen hat" (vgl. näher VfGH 4.12.2001, B 998/01, VfSlg. 16.381/2001). Die Mitversicherung für Angehörige im Sinn des § 123 ASVG ist daher einer gesetzlichen Pflichtversicherung nicht gleichzusetzen. Sie schließt folglich das Eingehen einer Selbstversicherung (hier) nach § 19a ASVG nicht aus. Sie wird - im Gegenteil - selbst gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG durch eine solche ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080137.L01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021