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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EStG 1988 §33 Abs3Rechtssatz
Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG. Somit wurde die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihr bezeichneten Recht auf "Gewährung von erhöhter Kinderbeihilfe und Geltendmachung des Kinderabsetzbetrages" verletzt (vgl. etwa VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0090; 25.9.2018, Ra 2018/16/0144, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160020.L02Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021