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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag BurgenlandNorm
BauG Bgld 1997 §16Rechtssatz
Die Frage, ob die konkreten baulichen Maßnahmen ein Bauwerk bzw. ein Bauvorhaben darstellen und gegebenenfalls ob es sich dabei um ein geringfügiges Bauvorhaben handelt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060108.L02Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021