RS Vwgh 2020/12/17 Ra 2018/06/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Bgld 1997 §16
BauG Bgld 1997 §17
BauG Bgld 1997 §18
BauG Bgld 1997 §2 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob die konkreten baulichen Maßnahmen ein Bauwerk bzw. ein Bauvorhaben darstellen und gegebenenfalls ob es sich dabei um ein geringfügiges Bauvorhaben handelt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060108.L02

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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