RS Vwgh 2020/12/18 Ra 2019/08/0181

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs1

Rechtssatz

Nach § 308 Abs. 1 ASVG hat eine Entscheidung über die Leistung eines Überweisungsbetrages auf Antrag zu ergehen. Zur Stellung des Antrages sind sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt (vgl. Frank in SV-Komm [175. Lfg.] § 308 ASVG Rz 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080181.L01

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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