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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37Rechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher nach § 24 Abs. 4 VwGVG im Verfahren des Verwaltungsgerichtes eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046; 21.2.2019, Ra 2019/08/0027; jeweils unter Hinweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080100.L05Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021