RS Vwgh 2020/12/18 Ra 2019/08/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §21 Abs1
ASVG §49 Abs1

Rechtssatz

Hat ein Arbeitsloser aus seinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ohnehin das volle Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG erhalten, liegt jedenfalls kein Fall des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG vor (vgl. idS VwGH 9.2.1993, 92/08/0103). Nicht zweifelhaft ist somit auch, dass § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG keine Zeiten betrifft, in denen eine arbeitslose Person aus ihrem Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn das volle Entgelt erhalten hat, aber aufgrund einer durch Krankheit oder Schwangerschaft herabgesetzten Leistungsfähigkeit am Arbeitsmarkt ein besser bezahltes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Beschäftigung in Vollzeit nicht erlangen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080100.L02

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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