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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1Rechtssatz
Nach dem fünften Satz des § 21 Abs. 1 AlVG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 30/2017 bleiben Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. Der Zweck des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG ist es, aus den genannten Gründen eintretende Ausfälle des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis - wie dies etwa nach Ausschöpfung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Fall ist -, nicht auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes durchschlagen zu lassen (vgl. VwGH 16.3.1999, 94/08/0048). Der Begriff des Entgelts nach § 21 Abs. 1 AlVG ist im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG zu verstehen. Entgelt sind somit die Geld- und Sachbezüge, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (vgl. VwGH 12.5.1998, 94/08/0254; Schörghofer in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm [42. Lfg.] § 21 Rz 6; vgl. auch zum im Sinn des § 2 AMPFG bestehenden Konnex zwischen der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG Müller in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm [67. Lfg.] § 1 Rz 13; sowie jüngst VwGH 2.7.2019, Ra 2019/08/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080100.L01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021