Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des § 2 UVPG 2000 ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des BVwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0117, Rn. 9, mwN, zur Auslegung des Tatbestandes des Städtebauvorhabens gemäß Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060199.L01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021