RS Vwgh 2020/12/23 Ra 2019/06/0268

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0033 B 15. Mai 2020 RS 1 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Nachbarn sind - da sie gemäß § 12a Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben - berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 Slbg BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird. Wurden in der Bauplatzbewilligung Bestimmungen vorgesehen, die auch dem Interesse der Nachbarn dienen, können sie sich auf diese Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren berufen, wobei subjektiv-öffentliche Rechte durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet werden, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen (vgl. z.B. VwGH 27.2.2015, 2012/06/0049, mwN), sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hierzu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz (vgl. dazu etwa VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060268.L01

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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