RS Vwgh 2020/12/23 Ra 2019/06/0164

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2001 §37 Abs1
BauO Tir 2011 §39 Abs1
BauO Tir 2018 §46 Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Wie der VwGH zur Rechtslage im Bundesland Tirol bereits mehrfach ausgesprochen hat, besteht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch, es sei denn, der Gesetzgeber hätte einen solchen Anspruch vorgesehen (vgl. die zur Tir BauO 2001 ergangenen Erkenntnisse VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 oder auch 28.2.2006, 2006/06/0017, jeweils mwN); Nachbarn kommt in einem baupolizeilichen Verfahren nach der Tiroler Bauordnung keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0221, mwN). Dass die Tir BauO 2011 bzw. die Tir BauO 2018, soweit vorliegend relevant, von der bisherigen Rechtslage abweichende Bestimmungen enthielten, ist nicht erkennbar.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060164.L02

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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