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L82000 BauordnungNorm
AVG §8Rechtssatz
Wie der VwGH zur Rechtslage im Bundesland Tirol bereits mehrfach ausgesprochen hat, besteht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch, es sei denn, der Gesetzgeber hätte einen solchen Anspruch vorgesehen (vgl. die zur Tir BauO 2001 ergangenen Erkenntnisse VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 oder auch 28.2.2006, 2006/06/0017, jeweils mwN); Nachbarn kommt in einem baupolizeilichen Verfahren nach der Tiroler Bauordnung keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0221, mwN). Dass die Tir BauO 2011 bzw. die Tir BauO 2018, soweit vorliegend relevant, von der bisherigen Rechtslage abweichende Bestimmungen enthielten, ist nicht erkennbar.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060164.L02Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021