RS Vwgh 2020/12/23 Ra 2019/06/0164

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2011 §39 Abs1
BauO Tir 2018 §46 Abs1
BauRallg

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages im Jahr 2016 in Geltung gestandenen § 39 Abs. 1 der Tir BauO 2011 als auch des - als dessen Nachfolgebestimmung ab 1. März 2018 gültigen - § 46 Abs. 1 der Tir BauO 2018 war und ist Adressat eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausschließlich der Eigentümer der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten baulichen Anlage. Nur der Adressat des baupolizeilichen Auftrages ist Partei des betreffenden Verfahrens (vgl. VwGH 27.3.2007, 2005/06/0350 mwN), nicht aber sonstige Personen, mögen sie auch im Ergebnis von diesem Auftrag betroffen sein (vgl. dazu bereits VwGH 29.11.1984, 84/06/0113, mwN). Ist weiters nicht der Grundeigentümer Eigentümer des fraglichen Objektes, sondern jemand anderer, ist der baupolizeiliche Auftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an letzteren zu richten (vgl. dazu bereits zur Rechtslage nach der Tir BauO 1989 VwGH 26.1.1995, 94/06/0204, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060164.L01

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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