TE Vwgh Beschluss 2020/12/29 Fr 2020/12/0014

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag des Magistrats der Stadt Wien gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Aufgrund des gegenständlichen Fristsetzungsantrags trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht Wien auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

2        Diese Frist wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Juli 2020 um sechs Wochen verlängert.

3        Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 legte das Verwaltungsgericht Wien seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 6. Oktober 2020, VGW-171/090/16819/2018-13, vor, mit dem es das Verfahren über die Beschwerde der antragstellenden Partei eingestellt hatte, weil die antragstellende Partei ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 30. September 2020 zurückgezogen hatte.

4        Mit Schreiben vom 26. November 2020 teilte die antragstellende Partei mit, dass der vorliegende Fristsetzungsantrag nicht weiterverfolgt werde.

5        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der letztgenannten Rechtsvorschrift ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde (vgl. z.B. VwGH 29.6.2020, Fr 2020/01/0012, mwN).

6        Die antragstellende Partei hat durch die Zurückziehung ihrer Beschwerde zum Ausdruck gebracht, dass sie kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. wiederum VwGH 29.6.2020, Fr 2020/01/0012, mwN).

Wien, am 29. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020120014.F00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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