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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des N S in G, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Oktober 2020, Zl. LVwG-AV-1019/001-2020, betreffend eine Angelegenheit nach dem Apothekengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in der Sache - der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in G. gemäß § 29 Abs. 1 Apothekengesetz abgewiesen (1.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (2.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die bestehende öffentliche Apotheke in G. aufgrund eines rechtskräftigen Apothekenkonzessionsbescheides betrieben werde, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nicht vorlägen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die vorliegende Revision verweist in den Revisionsgründen „zur Vermeidung von Wiederholungen“ auf die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wobei sodann „formaliter“ diese Ausführungen wörtlich wiederholt werden.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (nahezu) wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. etwa VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083; 26.6.2019, Ra 2019/01/0219; 4.11.2020, Ra 2020/02/0235-0236, jeweils mwN).
8 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits betont, dass der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen wird, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. für viele VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681-0684; 17.9.2020, Ra 2020/07/0036, jeweils mwN).
9 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100172.L00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021