TE Vwgh Beschluss 2021/1/11 Ra 2020/06/0316

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Veröffentlicht am 11.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der I GmbH in S, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. September 2020, 405-3/732/1/12-2020, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberndorf; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde O. vom 18. Juni 2020, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für den Umbau des bestehenden Objektes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft samt Verwendungszweckänderung von Gastronomie auf elf Wohnungen abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, dass sich die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Versagung der Baubewilligung „auf eine gesetz-/verfassungswidrige Verordnung, nämlich dem gesetz-/verfassungswidrigen Bebauungsplan der Grundstufe ‚X-Straße - Y-Straße‘ gestützt“ hätten, wobei die behauptete Rechtswidrigkeit des betreffenden Bebauungsplanes aus einem Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften für die Erlassung des Bebauungsplanes wegen der Nichtanwendung des § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 24/2020, I Nr. 42/2020 und I 59/2020, abgeleitet wird und damit im Zusammenhang stehende Begründungsmängel des Verwaltungsgerichts gerügt werden.

6        Dazu ist auszuführen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Normen und deren ordnungsgemäße Kundmachung keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2020/06/0044 bis 0046, mwN). Auch diesbezügliche Begründungsmängel bezögen sich auf die Frage der Verfassungskonformität der angewendeten generellen Bestimmungen, sodass auch der Umstand, dass hinsichtlich der Frage der Anwendung des § 1 COVID-19-VwBG in einem Verordnungserlassungsverfahren keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet.

7        Bemerkt wird, dass die revisionswerbende Partei ihre Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Bebauungsplanes in ihrer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen das hier angefochtene Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof hätte herantragen können.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060316.L00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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