TE Vwgh Beschluss 1997/5/30 97/02/0134

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des C in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die vom Beschwerdeführer als "Bescheid" qualifizierte Erledigung des Kommandanten des Polizeigefangenenhauses Wien vom 2. Juni 1995, Zl. G 566/95, betreffend eine Beschwerde gemäß § 23 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erledigung vom 2. Juni 1995 teilte der Kommandant des Polizeigefangenenhauses Wien dem Beschwerdeführer zu dessen Eingabe gemäß § 23 der Polizeigefangenenhaus-Hausordnung (kurz: PGH-HO) mit, daß die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeigefangenenhaus Wien schon längere Zeit vor Einbringung dessen Beschwerde geendet habe. Die genannte Norm würde nur in Haft befindlichen Personen ein Beschwerderecht an den Kommandanten einräumen. Eine derartige Beschwerde habe der Beschwerdeführer aber während seiner Anhaltung nicht an den Kommandanten herangetragen. Das Schreiben des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine nachträgliche (d.h. nach Beendigung von dessen Haft getroffene) Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz PGH-HO durch den Kommandanten herbeizuführen. In weiterer Folge nahm der Kommandant zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen allgemein rechtlich Stellung, ohne über diese in formeller Weise abzusprechen, und informierte den Beschwerdeführer, daß er wegen eines weiteren Teilantrages seine "Beschwerde" an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See weitergeleitet habe.

Gegen diese Erledigung, die der Beschwerdeführer als Bescheid qualifizierte, erhob dieser zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. November 1995, B 2172/95, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde durch denjenigen erhoben werden, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist daher u.a., daß überhaupt ein Bescheid im Sinne dieser Bestimmung vorliegt.

Unbestritten ist, daß die gegenständliche Erledigung keinen als Spruch gekennzeichneten Teil enthält und hier auch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Beschluß vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0113, mwN, im Hinblick auf einen gleichgelagerten Fall einer Mitteilung des Kommandanten des Polizeigefangenenhauses Wien ausgeführt hat, ist die vorliegende Erledigung kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung. Da dem angefochtenen "Bescheid" lediglich die Mitteilung der Rechtsansicht des als belangte Behörde genannten Kommandanten - ohne Anhaltspunkt für eine normative Regelung gegenüber dem Beschwerdeführer - zu entnehmen ist, fehlt dieser der erforderliche Bescheidcharakter.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020134.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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