TE Vwgh Beschluss 2021/1/18 Ra 2020/22/0275

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des O A, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2020, L524 2180442-2/6E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Februar 2020, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz (AsylG) abgewiesen und gegen ihn gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt worden war, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. dann nicht entsprochen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. jüngst etwa VwGH 5.11.2020, Ra 2020/10/0086 bis 0091, Rn. 7, mwN).

6        Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift „Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde“ (Fehler im Original) Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Seitenlange Ausführungen zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder vermeintlichen Verfahrensmängeln - insbesondere solchen der Verwaltungsbehörde - vermögen das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht darzulegen. Es ist daher nicht erkennbar, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der oben genannten Judikatur kann daher keine Rede sein (vgl. auch VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0167, Rn. 6, mwN).

7        Da in der Revision somit keine Rechtsfrage gesondert dargestellt wurde, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie zurückzuweisen.

8        Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220275.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten