TE Vwgh Beschluss 2021/1/20 Ra 2019/11/0182

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Veröffentlicht am 20.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1
ARG 1984 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Ing. Mag. Dr. H R in R, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13. August 2019, Zl. E 041/03/2018.001/013, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juni 2018 im Wesentlichen bestätigenden Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass eine Mehrzahl namentlich genannter Artbeitnehmer an bestimmten Sonntagen im April und Mai 2017 in näher angeführten Zeiträumen beschäftigt worden sei, sodass ihnen keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fallen müsse, gewährt worden sei. Dadurch habe der Revisionswerber gegen § 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz - ARG verstoßen, weswegen über ihn gemäß § 27 Abs. 1 ARG eine Geldstrafe je Arbeitnehmer verhängt und ausgesprochen wurde, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht Burgenland aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht, auf das hier Maßgebliche zusammengefasst, aus, im gegenständlichen Verfahren sei strittig, ob die Beschäftigung der Arbeitnehmer an den genannten Sonntagen entgegen der in § 3 Abs. 1 ARG vorgesehenen Wochenendruhe zulässig gewesen sei. Jede Beschäftigung während der Wochenendruhe bedürfe eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes.

3        Der Revisionswerber berufe sich für die Zulässigkeit dieser Beschäftigung - erstens - auf § 5 ARG, der jedoch keine Ausnahme von der Wochenendruhe vorsehe. Zwar sehe § 5 Abs. 1 ARG vor, dass zur Ermöglichung der Schichtarbeit im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden könne, was aber über die zeitliche Lagerung der wöchentlichen Ruhezeit nichts sage. Nach § 5 Abs. 2 ARG könnten die Ruhezeiten bis auf 24 Stunden gekürzt werden. Bei der Wochenendruhe seien die spezifischen Schichtbestimmungen des § 3 Abs. 2a und 3 ARG zu beachten, wonach eine Beschäftigung an Sonntagen nur zulässig sei, wenn eine Erlaubnis nach den §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 leg. cit. vorliege. Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsfeststellung gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz betreffe zusätzliche Überstunden im Fall eines erhöhten Arbeitsbedarfes und bewirke keine Ausnahme von der Wochenendruhe.

4        Soweit sich der Revisionswerber - zweitens - auf § 12a ARG iVm. Pkt. VI.E des Arbeiter-Kollektivvertrages in der für den Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs geltenden Fassung berufe, sei ihm zu entgegen, dass diese Bestimmung Ausnahmen von der Wochenendruhe nur bei einer Entscheidung der Kollektivvertragsparteien über einen entsprechenden Antrag vorsehe. Der Revisionswerber behaupte jedoch nicht, dass eine solche Entscheidung ergangen sei.

5        Drittens begründe der Revisionswerber die Zulässigkeit der Beschäftigung unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 4 ARG iVm. Pkt. IX.40. lit. b) der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien jedoch u.a. deswegen nicht erfüllt, weil nach einem vom Revisionswerber vorgelegten Gutachten der Zeitbedarf für eine Produktumstellung zwischen zwei bis höchstens vier Stunden liege, sodass der von der genannten Verordnungsbestimmung erforderliche Zeitraum von mehr als vier Stunden für die „Anheiz-, technische Einstellzeit bzw. Dauer bis zur Erreichung der Prozeßfähigkeit“ nicht erreicht werde.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 11.9.2020, Ra 2019/11/0100, mwN).

11       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 5 ARG keine Ausnahme von der Wochenendruhe enthalte. Vielmehr könne zur Ermöglichung von Schichtarbeit im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von § 3 bzw. § 4 ARG geregelt werden. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 3 und 5 ARG bei Vorliegen von Schichtarbeit im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Einräumung von Wochenendruhe.

12       In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus vielen VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0021, mwN).

13       Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung der Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, mwN).

14       Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision schon deshalb nicht, weil sie nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen darlegt, dass und welcher Schichtplan mit welchem Inhalt vorgelegen sei, sodass nicht ersichtlich ist, dass die Revision von der Beantwortung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängig wäre.

15       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110182.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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