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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. September 2020, VGW-031/055/6462/2020-21, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. September 2020 eine Revision. Mit Berichterverfügung vom 3. Dezember 2020 wurde dem Revisionswerber die Behebung diverser Mängel seiner Revision, u.a. die Abfassung und Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt aufgetragen und zur Behebung dieser Mängel eine Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt. Dieses Schriftstück wurde dem Revisionswerber am 11. Dezember 2020 zugestellt.
2 Der Revisionswerber übermittelte am 25. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an das Verwaltungsgericht Wien. Dieses leitete mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 den Antrag per Staatsämterabfertigung an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo er am 7. Jänner 2021 einlangte.
3 Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.
4 Die dem Revisionswerber in der Berichterverfügung vom 3. Dezember 2020 gesetzte zweiwöchige Frist begann mit der Zustellung des Schriftstücks am 11. Dezember 2020 und endete unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Feiertage am 28. Dezember 2020. Der Revisionswerber ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Schon wegen dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
5 Auch unter Berücksichtigung des gestellten Verfahrenshilfeantrages ergibt sich nichts anderes.
6 Wird innerhalb jener Frist, in der die einer Revision anhaftenden Mängel zu beheben sind, anstatt dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, so hat dies zur Folge, dass die Frist zur Erfüllung des Auftrages unterbrochen wird (vgl. das zum Beschwerdeverfahren ergangene und auf das Revisionsverfahren übertragbare Erkenntnis VwGH 23.4.1992, 92/15/0038).
7 Auch bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs. 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die zuständige Stelle und nicht im Fall der Staatsämterabfertigung (vgl. dazu VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137 bis 0139, mwN). Im vorliegenden Fall wurde somit der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erst im Zeitpunkt seines Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof am 7. Jänner 2021, also nach Ablauf der zur Mängelbehebung gesetzten Frist gestellt, weswegen die Frist zur Erfüllung des Auftrags nicht unterbrochen wurde, sondern am 28. Dezember 2020 abgelaufen ist.
8 Da somit dem Auftrag vom 3. Dezember 2020 nicht rechtzeitig entsprochen wurde, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Es erübrigte sich daher, über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzusprechen (vgl. neuerlich das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 23. April 1992).
Wien, am 28. Jänner 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020270.L00Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021