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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995, Zl. 108.942/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 2. August 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als Aufenthaltszweck gab er dabei "Schutz vor Verfolgung im Heimtstaat" an. Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. September 1994 gemäß § 9 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1995, zugestellt am 27. April 1995, gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, gemäß § 6 Abs. 2 AufG sei der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung könne auch vom Inland aus gestellt werden. Der Beschwerdeführer habe am 1. August 1994 das Formular für einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in Wien unterzeichnet und durch seinen Rechtsanwalt von Wien aus an die MA 62 übermittelt. Auf dem Antragsformular habe der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung als Datum den 1. August 1994 und als Ort Wien angegeben und dies auch durch seine Unterschrift beurkundet. Somit habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt. Aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und es sei auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, antragsgemäß nach Ablehnung ihrer Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. Oktober 1995, B 1694/95-13, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet werden.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es handle sich bei seinem nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht um einen Erst-, sondern in analoger Anwendung des § 13 AufG um einen Verlängerungsantrag. Eine Inlandsantragstellung sei daher zulässig gewesen. Überdies könne er als Flüchtling nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren, weil ihm dort verschiedenste Gefahren drohten. Auch eine Ausreise aus dem und eine anschließende Wiedereinreise in das Bundesgebiet Österreich sei ihm nicht möglich. Da die belangte Behörde all dies nicht berücksichtigt habe, fielen ihr Verfahrensfehler zur Last, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.
Der Beschwerdeführer verweist schließlich darauf, daß er seit dem 17. März 1995 verheiratet sei, seine Ehefrau in Österreich lebe, er somit in Österreich bereits integriert sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Erlassung des angefochtenen Bescheides (27. April 1995) ist für die Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit das Aufenthaltsgesetz in seiner Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des AufG lauteten in der Fassung vor der erwähnten Novelle wie folgt:
"§ 1.
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 6.
...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 genannten Fremden keine Anwendung."
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, daß er aufgrund eines fristgerecht gestellten Asylantrages nach seiner Einreise im Jahr 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes 1968 erwerben konnte, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens endete. Damit ist jedoch für seine Beschwerde nichts gewonnen.
Nach dem Beschwerdevorbringen fand das Asylverfahren durch die mittlerweile in Rechtskraft erwachsene abweisende Berufungsentscheidung des Bundesministers für Inneres vom 24. Mai 1994 seinen Abschluß.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt, daß auch nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit konnte dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zukommen.
Schon weil § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 auf die in § 1 Abs. 3 und 4 AufG genannten Fremden keine Anwendung findet, können sie vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung NICHT unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Für die Erteilung einer Bewilligung im Anschluß an eine Aufenthaltsberechtigung ist demnach § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich.
Da der Beschwerdeführer aber seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen im Inland gestellt hat, ist die Voraussetzung der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, den Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen, nicht erfüllt. Sein Antrag war daher abzuweisen.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund der ihm drohenden Verfolgung nicht in seine Heimat zurückkehren, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern:
Einerseits kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus jedem Staat außerhalb Österreichs gestellt werden, sodaß der Beschwerdeführer hiezu nicht in seine Heimat zurückkehren mußte, andererseits ist das Vorliegen solcher lebensbedrohender Umstände im Heimatland des Beschwerdeführers nicht in einem Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern in einem Verfahren betreffend Asylgewährung geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/2261).
Insoweit der Beschwerdeführer auf seine weitgehende Integration in Österreich hinweist, ist ihm zu entgegnen, daß nach § 6 Abs. 2 AufG eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen durch die Behörde jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen Asylwerbern nicht vorgesehen ist, wenn diese sich nach rechtskräftigem Abschluß ihres Asylverfahrens schon längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, B 1611-1614/94, sowie die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/18/0761, und vom 18. September 1995, Zl. 95/18/1076).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil von der mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190448.X00Im RIS seit
02.05.2001