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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Antrag des C R, in W, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Dr. Köller im Verfahren zur Zl. Ra 2020/02/0267, betreffend Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe iA Aussetzung des Vollzugs, Aufschub des Strafvollzugs und Gewährung von Zahlungserleichterungen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, mit welchem Ansuchen vom 14. Mai 2020 um Aussetzung des Vollzuges, Aufschub des Strafvollzuges und Teilzahlung bzw. Zahlungsaufschub im Gefolge dreier rechtskräftiger Verurteilungen zur Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) mit Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Wien vom 14. Juni 2016, 4. Mai 2017 und 5. Mai 2017 wegen diverser Verwaltungsübertretungen mit einer Maßgabeänderung ab, behob aber den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.
2 Mit beim Verwaltungsgerichtshof am 24. November 2020 eingelangten Schriftsatz vom 19. November 2020 beantragte der Antragsteller - ohne nähere Ausführungen - die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision. Mit Verfahrensleitender Anordnung vom 9. Dezember 2020 wurde der Antragsteller unter Beischluss des erforderlichen Antragsformulars des Verwaltungsgerichtshofes und unter Rechtsbelehrung aufgefordert, binnen Frist zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde, ferner bekanntzugeben, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenannahmen bestritten würden und schließlich ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege vorzulegen.
3 Mit am 31. Dezember 2020 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 langte daraufhin das ausgefüllte Antragsformular ein, in dem die Ablehnung des Richters Dr. Köller mit der Begründung beantragt wird, „weil aus bisherigen Entscheidungen erkennbar ist, dass dieser Richter befangen und voreingenommen ist um sich Akte zu entledigen“.
4 Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (unter anderem) zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4).
5 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
6 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. etwa VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0013; VwGH 29.5.2018, 2018/03/0002).
7 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. wiederum VwGH 24.4.2014, Ro 2014/01/0013, mwN).
8 Mit seinem pauschal gehaltenen und nicht näher substantiierten Vorbringen macht der Antragsteller keine konkreten Umstände geltend, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.
9 Der Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021020001.X00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021