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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in F, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1997, Zl. 121.474/2-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, das gegen den Beschwerdeführer am 10. Juli 1996 erlassene Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sei am 17. Dezember 1996 in Rechtskraft erwachsen. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor. Auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung unter anderem nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.
Der Beschwerdeführer gesteht zu, daß - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde - gegen ihn ein im administrativen Instanzenzug nicht mehr bekämpfbares Aufenthaltsverbot bestand.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gegen den im Verfahren zur Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes ergangenen Berufungsbescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, welcher über seinen Antrag mit Beschluß vom 14. April 1997, Zl. AW 97/21/0169, auch aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
Da diese Zustellung jedenfalls nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist, ist die belangte Behörde zu Recht vom Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides ausgegangen. Lediglich diese Frage, nicht aber die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltsverbotes war von der belangten Behörde zu prüfen.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, daß die belangte Behörde auf seine persönlichen, familiären und privaten Verhältnisse überhaupt nicht eingegangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1697, und vom 26. September 1996, Zl. 96/19/2437) vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nicht vorgesehen ist. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal gemäß § 20 Abs. 1 FrG im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung im genannten Sinn zwingend vorgeschrieben ist. Eine nochmalige Interessenabwägung im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - deren Versagung ohnedies nicht so intensiv in den durch Art. 8 MRK geschützten Bereich eingreift wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - erscheint daher auch unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer Interpretation überflüssig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/19/1467).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190718.X00Im RIS seit
11.07.2001