TE Vwgh Beschluss 2021/1/19 Ra 2020/14/0467

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des AB, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Haslinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2020, W116 2232919-1/4E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 2. März 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zu dessen Begründung brachte er vor, vom syrischen Sicherheitsdienst zu einem ehemaligen Kunden befragt und anschließend von Unbekannten mit dem Tode bedroht worden zu sein, weil er diesen Kunden angeblich verraten und betrogen habe.

2        Mit Bescheid vom 12. Juni 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

3        Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

7        Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er jedoch weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0410, mwN).

8        Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe für seine Entscheidungsfindung zum Teil überholte Rechtsprechung zu einer früheren Rechtslage verwendet und veraltete Quellenangaben herangezogen. Jedoch führt die Revision weder aus, welche Rechtsprechung sie damit meint, noch warum diese nicht auf die aktuelle Rechtslage übertragbar wäre. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit insofern nicht aufgezeigt. Auch mit dem lapidaren Hinweis auf „veraltete Quellenangaben“ wird die Revision den Anforderungen an die Darstellung eines darin allenfalls liegenden Verfahrensmangels und dessen Relevanz (vgl. dazu etwa VwGH 5.11.2020, Ra 2020/14/0465, Rn 10) nicht gerecht.

9        Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters damit, dass nach der aktuellen Rechtslage ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sehr wohl die Gefahr einer Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat bestehe. Damit behauptet sie eine falsche rechtliche Beurteilung, ohne dies jedoch näher zu begründen und etwa auszuführen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sei oder zu welcher Rechtsfrage eine solche Rechtsprechung fehlen oder uneinheitlich sein soll.

10       Soweit die Revision zur Zulässigkeit schließlich vorbringt, dass es nicht auf eine Verfolgung in der Vergangenheit, sondern auf drohende Übergriffe im Fall einer Rückkehr ankomme, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht (nur) auf eine fehlende Verfolgung in der Vergangenheit abgestellt hat, sondern ausdrücklich zum Ergebnis gekommen ist, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Revisionswerber in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das syrische Regime, den syrischen Staat oder den (jeweiligen) Machthabern im Herkunftsgebiet Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder anderen sozialen Gruppe bzw. wegen seiner politischen Gesinnung drohe.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140467.L00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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