TE Vwgh Beschluss 2021/1/19 Fr 2020/14/0042

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §38
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird, soweit er sich auf die Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, bezieht, als gegenstandslos geworden erklärt.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof - gemeinsam mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Fristsetzungsantrag - eine Abschrift des Erkenntnisses vom 11. November 2020, W247 2219848-1/16E, mit dem die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde, sowie den Nachweis über die Zustellung dieses Erkenntnisses vorgelegt.

2        Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, weggefallen (vgl. VwGH 8.7.2020, Fr 2020/14/0027; 15.10.2019, Fr 2019/01/0030). Das gilt auch in jenem Fall, in dem der Fristsetzungsantrag von der Behörde eingebracht wurde (vgl. nochmals VwGH Fr 2019/01/0030).

3        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigte über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 27. November 2020, dass seitens der Behörde kein rechtliches Interesse mehr an der genannten Entscheidung bestehe.

4        Wenn in diesem Schreiben von der Behörde weiter ausgeführt wird, sie strebe die Bestätigung ihrer Rechtsansicht an und infolge der von ihr vertretenen Ansicht sei der Fristsetzungsantrag (in Bezug auf die Frage der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung) eigentlich zurückzuweisen, ist sie darauf hinzuweisen, dass Anträge, die - obgleich formal mit einem Antrag im Sinn des Gesetzes versehen, aber nach deren Inhalt in Wahrheit - das durch das Rechtsinstitut des Fristsetzungsantrages geschützte rechtliche Interesse (vgl. VwGH 22.4.2020, Fr 2020/14/0003, wonach Zweck eines Fristsetzungsantrages ist, Abhilfe gegen die Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes zu bieten) gar nicht verfolgen, schon deshalb mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen wären. Ob dies fallbezogen tatsächlich gegeben ist, musste aber beim aktuellen Verfahrensstand nicht weiter geprüft werden, zumal im Fall des hier vorliegenden von der - in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen Aufwandersatz nicht begehrenden - Behörde eingebrachten Fristsetzungsantrages § 58 Abs. 2 VwGG nicht zur Anwendung gelangt.

5        Das Verfahren über den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 4 vierter Satz VwGG, ohne dass auf die im Fristsetzungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen hätte eingegangen werden müssen, zur Gänze einzustellen.

Wien, am 19. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020140042.F00

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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