TE OGH 2020/11/27 2Ob200/20f

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach J***** M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des pflichtteilsberechtigten Sohnes J***** M*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2020, GZ 45 R 342/20g-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das vom Rechtsmittelwerber beantragte Inventar wurde noch nicht errichtet.

[2]       Das Erstgericht hat den Abhilfeantrag des Rechtsmittelwerbers, dem Gerichtskommissär aufzutragen, bestimmte Kontobewegungen zu erheben, abgewiesen.

[3]       Das Rekursgericht hat den dagegen gerichteten Rekurs zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Der Rechtsmittelwerber ignoriert in seinem Revisionsrekurs die vom Rekursgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte Judikatur (2 Ob 64/18b; RS0132172), durch die allenfalls anderslautende ältere, vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidungen überholt sind.

[5]            Die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Rechtsschutzdefizite liegen nicht vor, weil es ihm nach der zitierten Rechtsprechung nach Vorliegen des Inventars offensteht, entsprechende Anträge zu stellen und darüber ergehende Beschlüsse auch zu bekämpfen.

Textnummer

E130459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00200.20F.1127.000

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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