Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach J***** M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des pflichtteilsberechtigten Sohnes J***** M*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2020, GZ 45 R 342/20g-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das vom Rechtsmittelwerber beantragte Inventar wurde noch nicht errichtet.
[2] Das Erstgericht hat den Abhilfeantrag des Rechtsmittelwerbers, dem Gerichtskommissär aufzutragen, bestimmte Kontobewegungen zu erheben, abgewiesen.
[3] Das Rekursgericht hat den dagegen gerichteten Rekurs zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Rechtsmittelwerber ignoriert in seinem Revisionsrekurs die vom Rekursgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte Judikatur (2 Ob 64/18b; RS0132172), durch die allenfalls anderslautende ältere, vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidungen überholt sind.
[5] Die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Rechtsschutzdefizite liegen nicht vor, weil es ihm nach der zitierten Rechtsprechung nach Vorliegen des Inventars offensteht, entsprechende Anträge zu stellen und darüber ergehende Beschlüsse auch zu bekämpfen.
Textnummer
E130459European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00200.20F.1127.000Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021