TE OGH 2021/1/7 14Ns84/20v

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Veröffentlicht am 07.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Mag. ***** B***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 021 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, weshalb die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E130505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00084.20V.0107.000

Im RIS seit

13.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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