Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Mag. ***** B***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 021 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, weshalb die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937).
Textnummer
E130505European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00084.20V.0107.000Im RIS seit
13.02.2021Zuletzt aktualisiert am
13.02.2021